Was verlangen BaFG (AT) und BFSG (DE)?
Seit dem 28. Juni 2025 müssen in Österreich (Barrierefreiheitsgesetz, BaFG) und in Deutschland (Barrierefreiheitsstärkungsgesetz, BFSG) bestimmte Produkte und Dienstleistungen für Verbraucher barrierefrei sein. Bei Websites betrifft das vor allem Online-Shops und Buchungen, also „Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr“. Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen erbringen, sind davon ausgenommen.
Die folgende Übersicht ist eine technische Einordnung am Gesetzestext, keine Rechtsberatung.
| Punkt | Österreich: BaFG | Deutschland: BFSG |
|---|---|---|
| Betroffene Websites | Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr, die nach dem 28. Juni 2025 für Verbraucher erbracht werden (§ 2 Abs. 2 Z 6), dazu u. a. Bankdienstleistungen und E-Books | ebenso Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr nach dem 28. Juni 2025 (§ 1 Abs. 3 Nr. 5 BFSG) |
| Begriff | Ferndienstleistungen über Websites oder Apps, auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers im Hinblick auf einen Vertragsabschluss (§ 3 Z 27) | sinngemäß gleich (§ 2 Nr. 26 BFSG) |
| Ausnahme | Kleinstunternehmen mit Dienstleistungen (§ 6): weniger als 10 Beschäftigte und Jahresumsatz oder Bilanzsumme höchstens 2 Mio. € (§ 3 Z 19) | gleiche Ausnahme (§ 3 Abs. 3, § 2 Nr. 17 BFSG) |
| Anforderung an Websites | „wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust“ (Anlage 1, 3. Abschnitt lit. c) | Einzelheiten in einer Verordnung (§ 3 Abs. 2 BFSG) |
| Informationspflicht | Beschreibung in den AGB oder einem ähnlichen Dokument (§ 14 Abs. 2, Anlage 3) | Informationen nach Anlage 3, barrierefrei zugänglich (§ 14 BFSG) |
| Zuständige Behörde | Sozialministeriumservice (§ 21) | Marktüberwachungsbehörden (§ 14 Abs. 4 BFSG) |
Ausgenommen sind unter anderem Inhalte Dritter, die das Unternehmen weder finanziert noch kontrolliert, Archive, die nach dem Stichtag nicht mehr geändert werden, sowie vor dem Stichtag veröffentlichte Videos und Büro-Dokumente (§ 2 Abs. 3 BaFG). Reine Informationsseiten ohne Bestell- oder Buchungsmöglichkeit fallen laut Wirtschaftskammer Österreich nicht unter das BaFG; ob ein Kontaktformular allein genügt, ist laut WKO strittig.
Einen bestimmten technischen Standard nennt das BaFG nicht. Wer harmonisierte europäische Normen einhält, für den gilt die Vermutung, dass die Anforderungen erfüllt sind (§ 5). Die WKO nennt als Maßstab die Norm EN 301 549, die sich laut EU-Kommission stark auf die WCAG 2.1 stützt, und empfiehlt, die aktuelle Fassung WCAG 2.2 zu verwenden.
Was lässt sich automatisch prüfen – und was nicht?
Automatische Prüfungen finden technische Lücken wie fehlende Alt-Texte, unbeschriftete Formularfelder oder ein gesperrtes Zoomen. Ob eine Website wirklich barrierefrei ist, kann laut W3C kein Werkzeug allein feststellen; dafür braucht es menschliche Beurteilung.
Das prüft Auffindig im HTML
- Viewport und Zoom-Sperre, Sprache der Seite
- Alt-Attribute bei Bildern und Alt-Texte, die wie Dateinamen aussehen
- Beschriftung von Formularfeldern und Namen von Schaltflächen
- Hauptbereich
<main>und Sprunglink - doppelte IDs, positive
tabindex-Werte, versteckte Fokusziele - Titel von eingebetteten Inhalten (iframes)
Das braucht einen Menschen oder eine Darstellung im Browser
- Farbkontrast: mindestens 4,5:1 für normalen Text (WCAG 1.4.3)
- vollständige Bedienung per Tastatur und ein sichtbarer Fokus
- Darstellung bei starker Vergrößerung: Inhalte müssen bei 320 CSS-Pixel Breite ohne seitliches Scrollen lesbar sein (WCAG 1.4.10)
- ob ein Alt-Text das Bild sinnvoll beschreibt und Texte verständlich sind
- Untertitel und Audiodeskription bei Videos
Werkzeuge können zudem falsche oder irreführende Ergebnisse liefern. Nutzen Sie den Bericht von Auffindig deshalb als Vorab-Prüfung und testen Sie wichtige Abläufe – etwa Bestellung oder Terminbuchung – selbst mit der Tastatur und einem Screenreader (Bildschirmvorleseprogramm).
Wie stelle ich Sprache, Zoom und Viewport richtig ein?
Drei Angaben im HTML-Grundgerüst erledigen das: lang="de-AT" am html-Element, ein Viewport-Tag mit width=device-width und keine Zoom-Sperre. Ohne Sprachangabe können Screenreader nicht die richtigen Ausspracheregeln laden, und eine Zoom-Sperre hindert Menschen mit Sehschwäche am Vergrößern.
Schlecht: keine Sprache, Zoomen gesperrt
<html>
<meta name="viewport" content="width=device-width, maximum-scale=1, user-scalable=no">
Gut: Sprache gesetzt, Zoomen erlaubt
<html lang="de-AT">
<meta name="viewport" content="width=device-width, initial-scale=1">
- Sprache: Der Wert folgt dem Standard BCP 47:
deoder mit Regionde-AT, getrennt durch einen Bindestrich.de_ATodergermansind ungültig. Die Sprache der Seite muss technisch erkennbar sein (WCAG 3.1.1, Stufe A). - Viewport: Ohne Viewport-Tag stellen Mobilbrowser die Seite in einer breiteren, virtuellen Ansicht dar und verkleinern sie. Da Google überwiegend die Mobilversion einer Website indexiert, ist das auch für die Suche wichtig.
- Zoom: Text muss sich laut WCAG 1.4.4 ohne Hilfsmittel auf 200 % vergrößern lassen; MDN empfiehlt, fünffaches Zoomen zu ermöglichen. Entfernen Sie daher
user-scalable=nound Werte fürmaximum-scaleunter 5.
Wie schreibe ich gute Alt-Texte?
Ein Alt-Text beschreibt kurz und sachlich, was ein Bild an dieser Stelle aussagt. Dekorative Bilder erhalten ein leeres alt="", verlinkte Bilder einen Text, der das Ziel oder die Funktion nennt.
| Bildart | Inhalt des Alt-Texts | Beispiel |
|---|---|---|
| informatives Foto | kurze Beschreibung der Aussage | alt="Apothekerin berät eine Kundin am Verkaufstisch" |
| Bild als Link oder Schaltfläche | Ziel oder Funktion | alt="Example – zur Startseite" |
| Bild mit Text | der Text im Bild | alt="Geöffnet Montag bis Freitag, 8 bis 18 Uhr" |
| Dekoration | leer | alt="" |
| Diagramm, komplexe Grafik | kurze Einordnung; die Details stehen im Text der Seite | alt="Diagramm: Besucherzahlen 2026 je Monat" |
Fehlt das alt-Attribut ganz, lesen manche Screenreader stattdessen den Dateinamen vor. Ebenso wertlos sind Alt-Texte wie IMG_4711.jpg oder „bild1“. Alt-Texte verlangt WCAG 1.1.1 (Stufe A); auch Google wertet sie beim Indexieren aus. Auffindig meldet zusätzlich sehr lange Alt-Texte über 125 Zeichen und denselben Alt-Text auf drei oder mehr verschiedenen Bildern.
Wie beschrifte ich Formulare und Schaltflächen?
Jedes Eingabefeld braucht eine sichtbare, verknüpfte Beschriftung (<label>), jede Schaltfläche einen erkennbaren Namen – auch reine Symbol-Schaltflächen wie Menü, Suche oder Slider-Pfeile. Ein Platzhalter im Feld (Attribut placeholder) ersetzt keine Beschriftung: Screenreader lesen ihn standardmäßig nicht vor, und er verschwindet beim Tippen.
Schlecht: nur Platzhalter, Symbol ohne Namen
<input type="email" placeholder="E-Mail-Adresse">
<button type="button"><svg …></svg></button>
Gut: verknüpftes Label, benannte Schaltfläche
<label for="email">E-Mail-Adresse</label>
<input type="email" id="email" name="email" autocomplete="email">
<button type="button" aria-label="Menü öffnen" aria-expanded="false">
<svg aria-hidden="true" …></svg>
</button>
Das for-Attribut des Labels muss genau der id des Feldes entsprechen. Lässt sich keine sichtbare Beschriftung unterbringen, helfen aria-label oder aria-labelledby – laut W3C aber nur, wenn der Zweck des Feldes aus dem Umfeld klar ist. Bei Schaltflächen hilft zusätzlich sichtbarer Text, denn nicht jeder kennt die Bedeutung eines Symbols. Die zugrunde liegenden Kriterien sind WCAG 3.3.2 (Beschriftungen) und 4.1.2 (Name, Rolle, Wert).
Wie helfen Landmarks, Sprunglink und Fokus?
Ein <main>-Bereich und ein Sprunglink „Zum Inhalt springen“ ganz am Anfang erlauben Tastatur- und Screenreader-Nutzern, die wiederkehrende Navigation zu überspringen. Die Reihenfolge, in der die Tabulatortaste durch die Seite führt, sollte der Lesereihenfolge folgen.
<body>
<a href="#inhalt">Zum Inhalt springen</a>
<header>…</header>
<main id="inhalt">…</main>
</body>
- Landmarks:
<main>,<nav>,<header>und<footer>markieren Bereiche, zu denen assistive Technologien direkt springen. Pro Seite darf es nur ein sichtbares<main>geben. Sprunglink und Landmarks sind anerkannte Techniken für WCAG 2.4.1. - tabindex: Verwenden Sie nur
0und-1. Positive Werte ändern die Reihenfolge und machen die Bedienung per Tastatur schwierig. - Versteckte Fokusziele:
aria-hidden="true"darf nicht auf fokussierbaren Elementen oder deren Eltern stehen. Für ausgeblendete Menüs oder Dialoge eignet sich das Attributinert: Es nimmt Inhalte aus der Tab-Reihenfolge und blendet sie für assistive Technologien aus. - Eindeutige IDs: Eine
idmuss im ganzen Dokument einmalig sein. Doppelte IDs brechen die Verknüpfung von Labels, ARIA-Verweisen und Sprunglinks – etwa, wenn ein Menü für Mobil und Desktop zweimal im HTML steht. - iframes: Eingebettete Karten oder Videos brauchen ein
title-Attribut, etwatitle="Karte: Anfahrt zur Apotheke". Sonst müssen Screenreader-Nutzer erst hineinnavigieren, um den Inhalt zu erkennen.
Ob der Fokus sichtbar ist (WCAG 2.4.7) und nicht von einer fixierten Kopfzeile verdeckt wird (WCAG 2.4.11), lässt sich nur im Browser prüfen: Gehen Sie die Seite einmal nur mit der Tabulatortaste durch.
Brauche ich eine Erklärung zur Barrierefreiheit?
Eine „Erklärung zur Barrierefreiheit“ schreibt in Österreich das Web-Zugänglichkeits-Gesetz (WZG) für Websites und Apps des Bundes vor (§ 4 WZG). Unternehmen, die unter das BaFG fallen, müssen stattdessen in ihren AGB oder einem ähnlichen Dokument angeben, wie ihre Dienstleistung die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt (§ 14 Abs. 2 und Anlage 3 BaFG).
Diese Informationen umfassen laut Anlage 3 BaFG gegebenenfalls zumindest:
- eine allgemeine Beschreibung der Dienstleistung in barrierefreiem Format,
- die Erläuterungen, die zum Verständnis der Durchführung nötig sind,
- eine Beschreibung, wie die Dienstleistung die Anforderungen aus Anlage 1 erfüllt.
Der Dienstleister muss diese Informationen der Allgemeinheit schriftlich und mündlich bereitstellen, auch in barrierefreier Form, und für die Dauer des Angebots aufbewahren (§ 14 Abs. 2 BaFG). In Deutschland verlangt § 14 BFSG ebenfalls Informationen nach Anlage 3, die für die Allgemeinheit barrierefrei zugänglich sein müssen.
Auch ohne Pflicht schafft eine freiwillige Erklärung Vertrauen: Ziel und Stand der Umsetzung, bekannte Einschränkungen, Datum und Art der Prüfung sowie ein Kontakt für Rückmeldungen. Ein Beispiel ist unsere eigene Erklärung zur Barrierefreiheit. Ob Ihr Angebot unter das BaFG oder BFSG fällt, klären im Zweifel die Wirtschaftskammer oder eine Rechtsberatung.
Diese Punkte jetzt auf Ihrer Seite prüfen
So prüft Auffindig
Zu diesem Thema gehören 11 der 120 Prüfpunkte. Alle Gewichte und Formeln stehen in der Methodik, den Anteil am Gesamtscore finden Sie unter Bereich Mobile & Barrierefreiheit.
Darstellung auf Mobilgeräten (Viewport)
In Ordnung: Viewport-Angabe mit width=device-width (eine Angabe nur mit initial-scale genügt ebenfalls), oder die Seite verweist auf eine eigene Mobilversion. Verbesserbar: Die Angabe fehlt oder passt nicht, der Server liefert laut „Vary: User-Agent“ aber je nach Gerät unterschiedliche Fassungen – bitte auf einem Smartphone kontrollieren. Problem: Die Angabe fehlt, ist leer, legt eine feste Breite fest (z. B. width=1024) oder enthält weder width=device-width noch initial-scale.
Zoomen auf Mobilgeräten erlaubt
In Ordnung: Zoomen ist ohne Grenze oder mindestens bis maximum-scale=5 erlaubt. Verbesserbar: maximum-scale von 2 bis unter 5 (erfüllt die WCAG mit 200 %, Lighthouse empfiehlt mindestens 5). Problem: user-scalable=no (bzw. 0) oder maximum-scale unter 2 in der Viewport-Angabe. Entfällt ohne Viewport-Angabe und bei einer eigenen Mobilversion.
Sprache der Seite angegeben
In Ordnung: gültige Sprachangabe im <html>-Tag, z. B. de oder de-AT. Verbesserbar: ungültige Angabe (z. B. de_AT oder german) oder nur xml:lang (wirkt in HTML nicht). Problem: Angabe fehlt.
Alternativtexte bei allen Bildern
In Ordnung: Alle Bilder (img, input type="image", area) haben ein alt-Attribut; ein leeres alt="" für Dekobilder zählt als vorhanden. Verbesserbar: bis zu 10 % ohne alt-Attribut. Problem: mehr als 10 % ohne alt-Attribut.
Aussagekräftige Alternativtexte
In Ordnung: keine Auffälligkeiten. Verbesserbar: alt-Texte, die wie Dateinamen aussehen (z. B. IMG_1234.jpg), länger als 125 Zeichen sind oder bei mindestens 3 verschiedenen Bildern gleich lauten. Problem: mindestens die Hälfte der nicht leeren alt-Texte sind Dateinamen. Entfällt, wenn es keine nicht leeren alt-Texte gibt.
Formularfelder beschriftet
In Ordnung: Alle Formularfelder haben einen zugänglichen Namen (label, aria-label, aria-labelledby oder title). Verbesserbar: Felder, die nur einen Platzhalter (Attribut placeholder) haben. Problem: mindestens ein Feld ohne Namen. Entfällt, wenn die Seite keine Formularfelder hat.
Schaltflächen mit Namen
In Ordnung: Alle Schaltflächen haben einen Namen (Text, aria-label, aria-labelledby, title, alt-Text eines Bildes, SVG-Titel oder value). Verbesserbar: 1–2 Schaltflächen ohne Namen. Problem: 3 oder mehr ohne Namen.
Hauptbereich und Sprunglink
In Ordnung: genau ein Hauptbereich (<main> bzw. role="main") und ein funktionierender Sprunglink oder eine Sprung-Schaltfläche unter den ersten drei fokussierbaren Elementen (Cookie-Banner werden dabei übersprungen). Verbesserbar: eines davon fehlt, oder es gibt mehrere Hauptbereiche.
Eindeutige IDs im HTML
In Ordnung: Alle id-Werte sind eindeutig. Verbesserbar: doppelte ids, auf die nichts verweist. Problem: doppelte ids, auf die ein label, ein ARIA-Attribut oder ein Sprunglink verweist.
Saubere Tastatur-Reihenfolge (Fokus)
In Ordnung: kein tabindex über 0 und keine fokussierbaren Elemente in Bereichen mit aria-hidden="true". Verbesserbar: tabindex-Werte über 0. Problem: fokussierbare Elemente innerhalb von aria-hidden="true".
Eingebettete Inhalte mit Titel
In Ordnung: Alle iframes haben einen zugänglichen Namen (title, aria-label oder aria-labelledby). Verbesserbar: mindestens ein iframe ohne Namen. Nicht gezählt werden iframes mit aria-hidden, ausgeblendete, höchstens 1 px große und solche in noscript. Entfällt, wenn die Seite keine iframes enthält.
Häufige Fragen
Gilt das Barrierefreiheitsgesetz auch für meine Firmenwebsite?
Das hängt vom Angebot ab. Das BaFG erfasst Websites, über die Verbraucher Verträge abschließen können, etwa Online-Shops oder Buchungen. Reine Informationsseiten ohne Bestell- oder Buchungsmöglichkeit fallen laut Wirtschaftskammer Österreich nicht darunter, und Kleinstunternehmen sind ausgenommen. Im Zweifel klären Sie das mit der Wirtschaftskammer oder einer Rechtsberatung.
Was ist ein Kleinstunternehmen im Sinne des BaFG?
Ein Unternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten, dessen Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme höchstens 2 Mio. € beträgt (§ 3 Z 19 BaFG). Erbringt es Dienstleistungen, ist es von den Barrierefreiheitsanforderungen ausgenommen (§ 6 BaFG). Die Grenze gilt laut WKO für das ganze Unternehmen, nicht nur für den Webshop.
Ist meine Website barrierefrei, wenn Auffindig keine Probleme meldet?
Nicht unbedingt. Auffindig prüft nur, was sich im HTML automatisch erkennen lässt. Farbkontraste, Tastaturbedienung, sichtbarer Fokus und die Verständlichkeit von Texten brauchen eine Prüfung im Browser und durch Menschen. Laut W3C kann kein Werkzeug allein feststellen, ob eine Website barrierefrei ist.
Welcher Standard gilt für barrierefreie Websites?
Das BaFG nennt keinen bestimmten Standard, sondern vermutet die Konformität bei Einhaltung harmonisierter europäischer Normen (§ 5 BaFG). Die Wirtschaftskammer verweist auf die Norm EN 301 549, die sich auf die WCAG 2.1 stützt, und empfiehlt die aktuelle Fassung WCAG 2.2.
Quellen
- RIS: Barrierefreiheitsgesetz (BaFG), BGBl. I Nr. 76/2023, §§ 2, 3, 5, 6, 14, 21 und Anlagen 1 und 3
- RIS: Web-Zugänglichkeits-Gesetz (WZG), §§ 1 und 4
- gesetze-im-internet.de: Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG), §§ 1, 2, 3 und 14
- Wirtschaftskammer Österreich: Barrierefreiheitsgesetz im E-Commerce – FAQ
- Europäische Kommission: Web Accessibility Directive – Standards and harmonisation (EN 301 549)
- W3C: Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.2
- W3C WAI: Selecting Web Accessibility Evaluation Tools
- W3C: Understanding WCAG 2.2 – 1.4.3 Contrast (Minimum)
- W3C: Understanding WCAG 2.2 – 1.4.4 Resize Text
- W3C: Understanding WCAG 2.2 – 1.4.10 Reflow
- W3C: Understanding WCAG 2.2 – 2.4.1 Bypass Blocks
- W3C: Understanding WCAG 2.2 – 3.1.1 Language of Page
- W3C: Declaring language in HTML
- W3C: Language tags in HTML and XML
- W3C WAI: An alt Decision Tree
- W3C WAI: Decorative Images
- W3C WAI: Labeling Controls
- MDN: meta name="viewport"
- MDN: Attribut placeholder
- MDN: Das button-Element (Symbol-Schaltflächen)
- MDN: Das main-Element
- MDN: Globales Attribut tabindex
- MDN: ARIA-Attribut aria-hidden
- MDN: Globales Attribut inert
- MDN: Globales Attribut id
- MDN: Das iframe-Element (Barrierefreiheit)
- Google Search Central: Googlebot (Indexierung der Mobilversion)
- Google Search Central: Funktionsweise der Google Suche